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Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim Weitervermietungsmodell


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG einem Grundstücksunternehmen im Rahmen einer Organschaft nicht zusteht, wenn es seine Grundstücke an eine andere Organgesellschaft verpachtet, die diese wiederum an Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet.
Im verhandelten Fall verpachteten mehrere Organgesellschaften ihre Immobilien an eine zentrale Managementgesellschaft (W-GmbH), die diese Immobilien an externe Mieter vermietete. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung ab und gewährte lediglich die einfache Kürzung. Das Finanzgericht hingegen sprach der Klägerin die erweiterte Kürzung zu, was der BFH schließlich korrigierte.
Der BFH argumentierte, dass innerhalb des Organkreises nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften relevant sind. Die Pachterträge der einen Gesellschaft werden durch die Pachtaufwendungen der anderen neutralisiert. Würde die erweiterte Kürzung angewandt, entstünde eine steuerliche Verzerrung, da Pachterträge steuerfrei wären, die korrespondierenden Aufwendungen jedoch steuermindernd abgezogen werden könnten. Solche inkonsistenten Effekte widersprechen den Regeln der Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG.
Quelle: PM BFH

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