Kanzleiblog
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Verkürzte Restnutzungsdauer soll 2025 stark eingeschränkt werden
Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien konnte bisher durch ein Gutachten nachgewiesen werden, um von höheren steuerlichen Abschreibungen zu profitieren. Ab 1. Januar 2025 soll diese Regelung jedoch stark eingeschränkt werden. Der Bundesrat schlägt vor, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nur noch dann angesetzt werden kann, wenn diese weniger als 20 % der gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer von 50 Jahren beträgt - also weniger als 10 Jahre. Für Immobilien, die eine längere Restnutzungsdauer haben, soll keine Anpassung mehr möglich sein.
Außerdem sollen die Gutachten zukünftig zwingend auf einer Vor-Ort-Besichtigung beruhen.
Jetzt heißt es schnell sein und für die Steuererklärung 2024 ein Gutachten einreichen, das eine verkürzte Restnutzungsdauer nachweist. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.